Bibliothek

Das Paradies habe ich mir immer als eine Art Bibliothek vorgestellt.
Jorge Luis Borges (1899-1986), argent. Dichter

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sehr geehrte Gäste unserer Stadt,

ich lade Sie auf diesem Wege herzlich in unser „kleines Paradies“ im Rathaus der Stadt ein. Nach umfangreichen Bauarbeiten konnte dieses Kleinod 2011 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dank der Energie unseres engagierten Bücherei-Teams sind in dem zurückliegenden Zeitraum die registrierten Leser stetig gewachsen. Ich möchte Sie auf diesem Wege einladen, die Möglichkeiten der neuen Einrichtung zu entdecken und für sich die Faszination „Lesen“ wieder zu finden.

Aktuelle Veranstaltungen und Informationen finden Sie in den einzelnen Rubriken im Bereich „Bibliothek“!

Seien Sie herzlichst gegrüßt

Matthias Lehmann
Bürgermeister

Öffnungszeiten Bibliothek Rathaus

Wir haben zu folgenden Zeiten geöffnet:

Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr

 

Bibliothek Infozentrum

derzeit geschlossen

   

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbibliothek Neusalza-Spremberg ist eine öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung. Rechtsträger ist die Stadt Neusalza-Spremberg. Im Rahmen der Benutzungsordnung können alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen (nachfolgend Benutzer) die Bibliothek besuchen und Medien ausleihen. Zwischen der Bibliothek und dem Benutzer besteht ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis.

Datenschutz: Personenbezogene Daten werden nur insoweit erhoben, gespeichert, verändert und genutzt, als es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Bibliothek notwendig ist. Auf dem Anmeldeformular erklärt sich der Benutzer mit der Erhebung dieser Daten einverstanden. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 2 Anmeldung

Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses, bei Studenten zusätzlich der Studentenausweis, an. Die Bibliothek ist berechtigt, sich einen Wohnsitznachweis vorlegen zu lassen.
Kinder ab 6 Jahren können Benutzer der Bibliothek werden. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Unterschrift eines Sorgeberechtigten erforderlich. Dieser verpflichtet sich zur Haftung im Schadensfall. Für 14- und 15-jährige Jugendliche, die nicht im Besitz eines Ausweisdokumentes sind, ist die Kopie des Personalausweises eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Bevollmächtigte Personen öffentlicher Einrichtungen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres vertretungsberechtigten Organs an und hinterlegen bis zu zwei Unterschriften von berechtigten Benutzern (gilt nur im Rahmen der Leseförderung).
Die/der Anmeldende bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und erkennt damit die Benutzungsordnung/ Entgeltordnung an. Gleichzeitig erteilt sie/er ihre/seine Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung und Speicherung persönlicher Daten zu bibliotheksinternen Zwecken.
Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis. Er ist nicht übertragbar und berechtigt u.a. zum Entleihen von Medien.
Der Ausweis ist ein Jahr gültig und kann nach Vorlage der unter § 2 Nr. 1 genannten Dokumente und Entrichtung der Gebühr um ein Jahr verlängert werden.

Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden bis zum Eingang der Meldung haftet der Benutzer.
Bei einmaliger Benutzung der Bibliothek besteht die Möglichkeit, einen Tagesausweis zu erwerben.

§ 3 Ausleihe, Leihfristen, Verlängerung, Vorbestellung

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bibliothek unterstützen die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information.
Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen. Zeitungen, Zeitschriften, Videos, Tonkassetten, CD, DVD und CD-ROM werden maximal für 2 Wochen entliehen.

Die Bibliothek kann die Leihfrist bei ausgewählten Medien verkürzen. Der Benutzer erhält bei jeder Entleihung einen Ausdruck. Alle entliehenen Medien und das dazugehörige Rückgabedatum sind aufgelistet.

Die Verlängerung der Leihfrist ist telefonisch oder schriftlich möglich.
Liegt eine Vorbestellung vor, ist keine Verlängerung möglich. Spätestens nach der 2. Verlängerung sind alle Medien zurückzugeben.
Die Zahl der entliehenen Medien wird auf 10 begrenzt. Videos, CD, DVD und CD-ROM unterliegen weiteren Einschränkungen.

§ 4 Leihfristüberschreitung, Mahnung

Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien fristgemäß abzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist sind grundsätzlich Versäumungsentgelte zu zahlen.

Die Bibliothek ist berechtigt, die Rückgabe der Medien sowie die Zahlung von Entgelt kostenpflichtig anzumahnen.
Werden trotz Mahnung ausgeliehene Medien nicht zurückgegeben, können diese im Wege der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten (Gerichtsvollzieher) abgeholt und die Entgeltschuld beigetrieben werden. Die Kosten trägt der Benutzer.
Können die Medien durch Verlust beim Benutzer nicht zurückgegeben werden, ist eine Ersatzbeschaffung in Absprache mit den Mitarbeitern der Bibliothek zu leisten. Die Bearbeitungskosten sind vom Benutzer zu tragen.
Die Ausleihe weiterer Medien an Benutzer kann von der Rückgabe angemahnter Medien und der Begleichung von Entgelt abhängig gemacht werden.

§ 5 Sonderleistungen der Bibliothek

Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Kontoausdrucke, Rückgabequittungen und Ausdrucke von Titellisten sind entgeltpflichtig. Umfangreiche Beratungs- und Auskunftsdienstleistungen werden nur für Benutzer der Bibliothek geleistet.
Schulklassen und Kindergruppen können in der Bibliothek Veranstaltungen und Unterricht durchführen. Die Ausleihe von Medienpaketen ist möglich.

Das Arbeiten am Multimedia Computer ist für Benutzer der Bibliothek möglich. Ausdrucke sind laut Entgeltordnung kostenpflichtig.

Internet

An den Internet-Personalcomputern können Benutzer der Bibliothek im Netz recherchieren. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benötigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Eine Terminvergabe erfolgt nach Anmeldung. Zu Beginn der Online-Sitzung ist der Benutzerausweis zu hinterlegen und schriftlich in einer Liste mit Unterschrift die Benutzungsbedingungen anzuerkennen. Der Arbeitsplatz wird durch das Bibliothekspersonal zugewiesen. Die Nutzungsdauer ist auf eine Stunde pro Ausleihtag begrenzt. Das Benutzen eigener Datenträger ist verboten. Die Bibliothek ist nicht für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der Online-Dienste verantwortlich. Sie haftet nicht für Schäden. Personen, die gegen einschlägige Regeln (u.a. Strafgesetzbuch,  Jugendschutzgesetz, Datenschutz) verstoßen oder den Online-Dienst zu kommerziellen Zwecken nutzen, können von der Nutzung ausgeschlossen werden. Der Online-Dienst ist nur mit eigenem Namen erlaubt. Bei Missbrauch haftet der Benutzer.

§ 6 Pflichten der Benutzer / Besucher der Bibliothek /Haftung / Schadenersatz / Ausschluss

Während des Aufenthalts in der Bibliothek sind alle persönlichen Sachen einschließlich Garderobe in den Taschenschränken einzuschließen. Für Verlust von Garderobe und anderen persönlichen Sachen wird keine Haftung übernommen. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Dem Personal steht Hausrecht zu.
Der Benutzer ist verpflichtet, Bibliotheksgut wie Medien, Inventar, Geräte und Räume sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen.
Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten abgespielt werden.
Video- und Tonkassetten sind zurückgespult abzugeben, andernfalls ist eine Gebühr zu entrichten.
Bei der Onlinenutzung sind die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Urheberrecht, Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz usw. einzuhalten. Es ist nicht gestattet, die Online-Dienste für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Gesetzeswidrige Daten dürfen weder aufgerufen noch genutzt oder verbreitet werden.
Der Benutzer verpflichtet sich keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren.
Haftung und Schadenersatz:
Bei Beschädigung oder Verlust haftet der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter für den Schaden einschließlich aller notwendigen Aufwendungen. Bei Familienausweisen haften allen geschäftsfähigen Benutzer gesamtschuldnerisch.

Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet (§ 5) und entbindet nicht von der Haftung.
Teil II Entgeltordnung der Stadtbibliothek Neusalza-Spremberg

§ 7 Entgelt für die allgemeine öffentliche Bibliothek

Einschreibgebühr / Jahresgebühr Erwachsene / Jugendliche ab 16 Jahre 6,00 €
  Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre 3,00 €
  Schüler, Studenten, Arbeitslose, Inhaber des Sozialpasses 3,00 €
  Familien (alle Personen eines Haushaltes) 10,00 €
  Zur einmaligen Nutzung der Bibliothek kann ein
Tagesausweis erworben werden:
2,00 €
  Bevollmächtigte Personen öffentlicher Einrichtungen mit Schulklassen und Kindergruppen können die Einrichtung kostenlos nutzen.  
  Ersatzausweis 1,00 €
Versäumnis- und Mahngebühren (Alle Medien bei Überschreiten der Leihfrist) pro Ausleihtag über Rückgabetermin  
  Kinder bis 16 Jahre 0,10 €
  Erwachsene / Jugendliche ab 16 Jahre 0,30 €
 

Die Entgelte verstehen sich pro Medieneinheit. Sie enden bei den Wiederbeschaffungskosten. Zuzüglich sind entstandene Auslagen (Post- und Fernsprechgebühr) zu entrichten.

 
Bearbeitungsgebühr bei Ersatzbeschaffung 5,00 €
Kostenersatz pauschal

bei kleinen Schäden an Druckerzeugnissen /
bei Beschädigung und Verlust von Medienhüllen 

0,50 €
  bei schweren Schäden am Buch / Medium 5,00 €
Rückspulen von Bild- und Tonträgern pro Video / Kassette 0,50 €
Besondere Dienstleistungen Kontoausdruck 0,50 €
  Rückgabequittung 0,50 €
  Gebühr für PC-Ausdrucke, pro Seite 0,10 €
Ersatzschlüssel Schlüssel für Schließfach 10,00 €

Teil III Schlussbestimmungen

§ 8 Anerkennung der Benutzungsordnung, Regelung bei Diebstahl

Die Nutzer der Bibliothek erkennen diese Ordnung durch Betreten der Räume der Bibliothek oder durch Erwerb eines Benutzungsausweises an.

Bei versuchtem Diebstahl erhebt die Bibliothek grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht . Zusätzlich kann Hausverbot verhängt werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.04.2011 in Kraft.

Neusalza-Spremberg, den 22.03.2011

Lehmann                                                                               

Bürgermeister